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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 20 U 10/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 20 U 10/05
In dem Rechtsstreit
hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts durch seine Richter Budde, C. Kuhnke und Balschun am 21. August 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1. bis 4. gegen das am 2. Dezember 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. bis 4. zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen.
3. Der Gebührenstreitwert wird für die Berufung auf 49.383,10 EUR und für die Anschlussberufung auf 5.914,09 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten hat aus den mit Schreiben des Senats vom 6. Juli 2006 mitgeteilten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 96 ZPO
Bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Frage der Kostentragungspflicht hinsichtlich einer Anschlussberufung in der ZPO nicht geregelt.
Die herrschende Meinung in der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, nimmt eine anteilige Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers an (OLG Dresden, Beschluss vom 17.5.2004, Az.: 6 U 2010/03, MDR 2004, 1386; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2002, Az.: 24 U 81/02, NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.7.2003, Az.: 13 U 31/03, MDR 2003,1261; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2002, Az.: 2 U 110/02, NJW 2003, 2755; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2004, Az.: 23 U 165/03, NJW-RR 2005, 80; OLG München, Beschluss vom 27.7.2004, Az.: 17 U 2042/04, OLGR München 2004, 456; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2003, Az.: 1U 144/02, MDR 2003, 1251; OLG Celle, Beschluss vom 27.1.2004, Az.: 16 U 158/03, MDR 2004, 592; OLG Köln, Beschluss vom 23.8.2004, Az.: 11 U 196/03, JMBl. NW 2005, 69).
Zur Begründung einer anteiligen Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.1981, Az.: GSZ 1/80, BGHZ 80, 146) hinzuweisen, nach der hinsichtlich der ähnlichen Konstellation der unselbstständigen Anschlussrevision nach § 554 b ZPO a. F. die Kosten der Anschließung nicht dem Revisionskläger, sondern dem Anschließenden auferlegt werden, wenn die Revision nicht angenommen wurde.
Der Gedanke, dass der Anschließende von vornherein weiß, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt, kann auch hier greifen ( vgl. Zöller/ Gummer/ Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rn. 44). Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn es im Belieben des Berufungsführers steht, die Anschlussberufung in die Wirkungslosigkeit zu führen, z. B. indem er die Berufung zurücknimmt ( vgl. BGH, Beschluss vom 7.2.2006, Az.: XI ZB 9/05, zitiert in juris). Wenn es demgegenüber- wie im vorliegenden Fall- zu einer gerichtlichen Sachentscheidung kommt, entspricht es dem kostenrechtlichen Grundprnzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels, zu dem auch die unselbstständige Anschlussberufung zählt, zu tragen hat.
Ende der Entscheidung
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